Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Sich bei seiner Altersvorsorge nicht allein auf die gesetzliche Rente zu verlassen und sich daher über Möglichkeiten und Alternativen zu informieren ist sinnvoll. Die klassische betriebliche Altersvorsorge ermöglicht es Arbeitnehmer*innen sich über ihren Arbeitgeber eine zusätzliche Rente aufzubauen. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet sich an der betrieblichen Altersvorsorge seiner Mitarbeiter*innen zu mindestens 15% zu beteiligen.
Wie sieht das in der PRAXIS aus?
BEISPIEL: Herr B. legt 200,00€/ mtl. für seine Rente zurück. Dieser Betrag wird aus dem seinem Bruttogehalt genommen, dadurch spart er Lohnsteuer und Sozialabgaben. An diesem Betrag beteiligt sich nun sein Arbeitgeber mit 15%. Das bedeutet 230,00€ fließen in Herrn Bs betriebliche Altersvorsorge monatlich ein. Von diesen „spürt“ er jedoch lediglich 100,00€ in seinem Nettogehalt, also dem, was am Ende des Monats auf seinem Konto landet.
WIE VIEL kann in die bAV eingezahlt werden?
Der Gedanke, einfach so viel seines Bruttogehalts wie nur möglich, in seine bAV einzubezahlen liegt natürlich auf der Hand. Der maximale Betrag, der steuer- und
sozialabgabenfrei in die bAV eingezahlt werden kann ändert sich jährlich. 2023 beträgt der Höchstbeitrag (nach § 3 Nr. 63 EstG) 584,00€ monatlich bzw. 7.008,00€ jährlich
(aus dem Bruttogehalt). Wird die Höchstbeitragsgrenze erhöht, dann hat der/die Sparer*in die Möglichkeit die bAV entsprechend anzupassen.
Dieser Beitrag wird dann in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt.
WER kann in eine bAV einbezahlen?
- Unbefristet angestellte Mitarbeiter
- Befristet angestellte Mitarbeiter
- Geringfügig Beschäftigte
- Teilzeitkräfte
- Auszubildende
- Geschäftsführer